Trotz Schneechaos pünktlich zur Arbeit? Was, wenn nicht? Vergütung und Abmahnung?

Nicht das wir mit Corona schon genug Einschränkungen erfahren würden, kommt jetzt auch noch das Schnee-Chaos hinzu. Auf meinem heutigen Weg zur Arbeit habe ich einige festgefahrene Autofahrer gesehen. Ebenso unerschütterte, sich durch den Schnee kämpfende, zu Fuß stampfende, tapfere Arbeitnehmer auf Ihrem Weg zur Arbeit. Die Mühlen des Kapitalismus dürfen halt nicht zum Stillstand kommen. Selbstredend kommt witterungsbedingt nicht jeder aktuell pünktlich zur Arbeit.

Insoweit drängt sich folgende Frage auf:

Hat ein Arbeitnehmer wenn er witterungsbedingt zu spät auf der Arbeit erscheint, trotzdem einen Anspruch auf ungekürzte Vergütung? Hat ein Arbeitnehmer dessen Zug beispielsweise ausfällt oder dessen KfZ eine Reifenpanne erleidet, trotzdem einen Anspruch auf ungekürzte Vergütung?

Unser moralischer Kompass ist geneigt, dem davon betroffenen Arbeitnehmer die volle Vergütung zusprechen zu wollen. Alles Andere wäre doch ein Skandal! Schließlich kann der sich durch den Schnee kämpfende, Corona-trotzende, Arbeitnehmer ja nichts für das verspätete Erscheinen. Richtig, kann er nicht. Kann aber der Arbeitgeber auch nicht. Um die aufgeworfenen Fragen zu beantworten:

 

Nein, der Arbeitnehmer hat keinen vollen Vergütungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber. Dies liegt am sogenannten „Wegerisiko“. Wegerisiko“ bezeichnet das Risiko des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. Es kommt schlichtweg nicht darauf an, dass er, mithin der Arbeitnehmer, nichts für die Witterungsverhältnisse, des Ausfalls seiner Zugverbindung oder aber die Reifenpanne, kann. Vielmehr greift der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Der Arbeitgeber wird von seiner Vergütungspflicht befreit, soweit der Arbeitnehmer nicht im Stande ist ihm seine Arbeitskraft anzubieten. Das schlechte Wetter kann daher durchaus zur Folge haben, dass man weniger Gehalt auf seiner Abrechnung vorfindet.

Erschwerend kommt hinzu, dass ein nicht ganz empathischer Arbeitgeber sogar die Unpünktlichkeit abmahnen könnte. Eine Abmahnung setzt nämlich kein Verschulden voraus. Allein die Tatsache, dass man zu spät auf der Arbeit erscheint, reicht für eine Abmahnung aus. Durchaus paradox, aber so ist es.

Bewahren wir uns trotz der aktuell  anspruchsvollen Situation doch einfach die Sonne im Herzen.

PS: Zum Wegerisiko des Arbeitnehmers zählen nicht sogenannte Wegeunfälle. Bei versicherten Wegeunfällen des Arbeitnehmers besteht für die Dauer von 6 Wochen eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. So dann kommt die Unfallversicherung für die Gesundung auf.