Du sollst nicht begehren das eines Anderen Desinfektionsmittel…

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021 – 5 Sa 483/20: Das Landesarbeitsgericht DD hatte darüber zu entscheiden, ob die Entwendung von Desinfektionsmittel im Wert von 40,00 € zu Anfang der Pandemie (März 2020) für eine fristlose Kündigung eines Mitarbeiters ausreicht oder nicht. Der Mitarbeiter hatte eine Betriebszugehörigkeit von 14 Jahren vorzuweisen. In seinem Auto wurde eine ungeöffnete Packung eines Desinfektionsmittels gefunden. Der angehörte Betriebsrat stimmte dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung zu. Das LAG DD kam zu dem Ergebnis, dass die Einlassungen des Mitarbeiters, er habe sich stündlich im Auto nur die Hände desinfizieren wollen und Kollegen auch die Möglichkeit hierzu eingeräumt, nicht glaubhaft waren und hielt die fristlose Kündigung daher für begründet. Das LAG nahm dem Mitarbeiter nicht ab, dass er nur Aneignungs- aber keine Enteignungsabsicht gehabt habe. Eine Abmahnung, so die Richter, war aufgrund der Schwere des Verstoßes, insbesondere aufgrund der damaligen Verknappung von Desinfektionsmittel, nicht von Nöten.

Was lernen wir hier raus? Firmeneigentum, egal von welchem Wert, mitzunehmen kann zu einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung führen, obschon man eine gewichtige Betriebszugehörigkeit vorweisen kann.